Kfzvertrag

Ratgeber

Unfallschaden und Mängel im Kaufvertrag angeben

Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gesetzestexte gelesen am 13.10.2026 · Kfzvertrag

Die Frage nach Unfallschäden entscheidet öfter über Streit nach dem Verkauf als jede andere. Der Vertrag soll festhalten, was der Verkäufer weiß. Das schützt beide: den Käufer vor Überraschungen und den Verkäufer vor dem Vorwurf, etwas verschwiegen zu haben.

Warum Schweigen teuer werden kann

Der Vertrag schließt die Haftung für Sachmängel aus. Auf diesen Ausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das steht in § 444 BGB. Ein Unfallschaden, den der Verkäufer kennt, gehört deshalb in den Vertrag, auch wenn er repariert wurde. Was der Käufer schriftlich zur Kenntnis genommen hat, kann er später nicht als Mangel rügen.

Die drei Möglichkeiten im Formular

Auswahl unter „Zustand“ und der Satz, der daraus im Vertrag wird
AuswahlText im VertragPasst, wenn
UnfallfreiDas Fahrzeug ist nach Kenntnis des Verkäufers unfallfrei.Sie das Fahrzeug gut kennen und Ihnen kein Unfall bekannt ist
Unfallschaden bekanntDas Fahrzeug hat folgende dem Verkäufer bekannte Unfallschäden: …es einen Unfall gab, in Ihrer Zeit oder davor
Vorgeschichte unbekanntZur Zeit vor seinem Besitz kann der Verkäufer keine Angaben zu Unfallschäden machen. In seiner Besitzzeit hatte das Fahrzeug keinen Unfallschaden.Sie das Fahrzeug gebraucht gekauft haben und über die Zeit davor nichts wissen

Lassen Sie die Auswahl auf „Keine Angabe“, steht im Vertrag kein Satz zu Unfallschäden. Das ist selten sinnvoll, weil die Frage dann offen bleibt.

So beschreiben Sie einen Schaden

Eine gute Beschreibung nennt vier Dinge: wo am Fahrzeug, wann, was beschädigt war und ob und wie repariert wurde.

Vermeiden Sie Wertungen wie „kleiner Schaden“ oder „fachgerecht behoben“, wenn Sie das nicht belegen können. Beschreiben Sie, was war. Ob ein Schaden als Bagatelle gilt, ist eine rechtliche Bewertung, die der Vertrag nicht treffen muss.

Weitere Mängel

Im Feld „Weitere bekannte Mängel“ steht alles, was nicht funktioniert oder bald fällig ist und was Sie wissen: eine defekte Klimaanlage, Ölverlust, ein Steinschlag in der Scheibe, Rost an den Radläufen, eine fällige Zahnriemenwartung. Bleibt das Feld leer, erklärt der Verkäufer im Vertrag, dass ihm keine weiteren Mängel bekannt sind, die er dem Käufer nicht genannt hat.

Weitere Erklärungen

Bei Autos und Motorrädern fragt das Formular außerdem nach gewerblicher Nutzung (Taxi, Mietwagen, Fahrschule), nach einem Austauschmotor und danach, ob das Fahrzeug importiert wurde. Jede dieser Angaben erscheint nur im Vertrag, wenn Sie Ja oder Nein wählen. Wissen Sie es nicht, lassen Sie „Keine Angabe“ stehen und sagen Sie dem Käufer, dass Sie es nicht wissen.

Hinweise für Käufer

Grenzen dieses Artikels

Wann ein Verschweigen arglistig ist und was als Unfallschaden gilt, hängt vom Einzelfall ab und ist Sache der Gerichte. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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